641.4
STG
CH-OW
Art. 269 Steuergesetz (StG) - Steuerhinterziehung von Ehegatten
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Steuerhinterziehung
Art. 269 StG · Steuerhinterziehung von Ehegatten
1. Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Art. 266 dieses Gesetzes. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung und die elektronische Einreichung stellen für sich allein keine Widerhandlung nach Art. 266 dar.