Art. 267 Steuergesetz (StG) - Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlassaktiven im Inventarverfahren
Art. 267 StG · Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlassaktiven im Inventarverfahren
1. Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000.-.
3. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar.
4. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.