641.4
STG
CH-OW
Art. 266 Steuergesetz (StG) - Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Steuerhinterziehung
Art. 266 StG · Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin bzw. Vertreter von Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
2. Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000.-.
3. Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Art. 264 Abs. 3 Bst. a und b dieses Gesetzes erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.