641.4
STG
CH-OW
Art. 263 Steuergesetz (StG)
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung - Verletzung von Verfahrenspflichten
Art. 263 StG
1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere
a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
b. eine Auskunfts-, Bescheinigungs- oder Meldepflicht nicht erfüllt;
c. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt bis zu Fr. 1 000.-, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10 000.-.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.1999.00.Nr.38 · ow (Art. 192, 196 und Art. 263 StG)
Tax Authority's Demand for Non-Deductible Expenses Unlawful
Neue SucheOriginalXIV-038.htm VVGE 1999/00 Nr. 38, S. 102: Art. 192, 196 und Art. 263 StG Die Steuerbehörde darf vom Steuerpflichtigen jene Unterlagen anfordern, die zur vollständigen und richtigen Veranlagung notwendi