641.4
STG
CH-OW
Art. 260 Steuergesetz (StG) - Löschung im Handelsregister
Bezug und Sicherung der Steuern - Steuersicherung
Art. 260 StG · Löschung im Handelsregister
1. Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung im Handelsregister gelöscht werden.
2. Die Zustimmung wird erteilt, wenn alle Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.