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641.4 STG CH-OW

Art. 26 Steuergesetz (StG)

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerfreie Einkünfte
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Art. 26 StG

1. Steuerfrei sind

a. Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;

b. Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;

c. * Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn die Empfänger sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwenden;

d. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, eingeschlossen Stipendien;

e. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 25 Bst. f dieses Gesetzes;

f. * der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;

f1. * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 5 000.- für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Bekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;

g. Zahlungen von Genugtuungssummen;

h. * Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

i. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;

j. * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind;

k. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind;

l. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e des Bundesgesetzes über Geldspiele diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1 000.- nicht überschritten wird;

m. * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

VVGE.1983.84.Nr.39 · ow (Art. 26 Bst. g StG)
Taxation of Foreign Income and Deductions in Swiss-Italian Dual Residency Case
Cited to explain that payments made to fulfill family law obligations are generally not deductible.
VVGE.1997.98.Nr.12 · ow (Art. 26 Bst. b StG)
Taxation of Surplus Payments from Single-Premium Non-Surrenderable Life Insurance Policies
Cited in the reasoning but explicitly stated as not applicable to the insurance in question.
VVGE.1997.98.Nr.40 · ow (Art. 26 Bst. i StG)
Tax Deduction for Disabled Individuals Not Limited to Low Incomes
This article is the legal basis for the tax deduction for income from employment for disabled individuals.
VVGE.1991.92.Nr.46 · ow (Art. 26 Bst. a StG)
Non-Taxable Renovation Expenses for Personal Use
This provision states that capital gains from inheritance are tax-free, which was considered in the argument about the funds being an advance on inheritance.