Art. 26 Steuergesetz (StG)
Art. 26 StG
1. Steuerfrei sind
a. Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b. Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;
c. * Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn die Empfänger sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwenden;
d. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, eingeschlossen Stipendien;
e. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 25 Bst. f dieses Gesetzes;
f. * der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
f1. * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 5 000.- für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Bekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
g. Zahlungen von Genugtuungssummen;
h. * Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
i. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
j. * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind;
k. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind;
l. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e des Bundesgesetzes über Geldspiele diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1 000.- nicht überschritten wird;
m. * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.