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641.4 STG CH-OW

Art. 257 Steuergesetz (StG) - Sicherstellung

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuersicherung
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Art. 257 StG · Sicherstellung

1. Haben Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die geschuldete Steuer samt Zinsen und Kosten nach den Umständen als gefährdet, so kann die für das Inkasso zuständige Verwaltungsstelle oder die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung wird den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet; sie hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

2. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Bankbürgschaft oder Bankgarantie geleistet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1995.96.Nr.16 · ow (Art. 257 StG)
Tax Authority Security for Domiciled and Non-Domiciled Taxpayers
Cited as the legal basis for imposing security measures and determining when a tax liability is considered endangered.
AbR.1994.95.Nr.23 · ow (Art. 257 Abs. 1 StG)
Improper Seizure of Foundation Property in Tax Execution Case
Allows tax authorities to demand security under similar conditions as federal law.