Art. 257 Steuergesetz (StG) - Sicherstellung
Art. 257 StG · Sicherstellung
1. Haben Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die geschuldete Steuer samt Zinsen und Kosten nach den Umständen als gefährdet, so kann die für das Inkasso zuständige Verwaltungsstelle oder die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung wird den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet; sie hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
2. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Bankbürgschaft oder Bankgarantie geleistet werden.