Art. 256 Steuergesetz (StG)
Art. 256 StG
1. Die Steuerpflichtigen können einen bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer oder Busse wegen Übertretung bezahlt haben. Rechtskräftig festgesetzte Steuern und Bussen gelten als geschuldet.
2. Kommt es bei einer Veräusserung von Grundstücken nicht zur definitiven Eintragung im Grundbuch oder wird sie aus rechtlichen Gründen aufgehoben, so wird eine bereits bezahlte Handänderungssteuer zurückerstattet.
3. Zurückzuerstattende Beträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem nach Art. 248 Abs. 3 dieses Gesetzes für den Ausgleichszins festgesetzten Satz verzinst.
4. Der Rückerstattungsanspruch ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der für das Inkasso zuständigen Behörde geltend zu machen. Weist diese den Rückerstattungsantrag ab, so stehen den Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.