641.4
STG
CH-OW
Art. 255 Steuergesetz (StG) - b. des Einwohnergemeinderats
Bezug und Sicherung der Steuern - Steuererlass - Erlassverfahren
Art. 255 StG · b. des Einwohnergemeinderats
1. Gegen den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung kann der Einwohnergemeinderat innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben, wenn die erlassenen Steuern den Betrag von Fr. 1 000.- übersteigen.
2. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dieser ist den Steuerpflichtigen zur Beantwortung und der kantonalen Finanzverwaltung zur Vernehmlassung zuzustellen. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren für die Veranlagungen gelten sinngemäss.
3. Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar.