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641.4 STG CH-OW

Art. 254 Steuergesetz (StG) - Rekurs a. der Steuerpflichtigen

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuererlass - Erlassverfahren
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Art. 254 StG · Rekurs a. der Steuerpflichtigen

1. Gegen den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.

2. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.

3. Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar.

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