Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 253 Steuergesetz (StG) - Entscheid

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuererlass - Erlassverfahren
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Art. 253 StG · Entscheid

1. Über den Steuererlass entscheidet die kantonale Finanzverwaltung.

2. Der Entscheid ist den Steuerpflichtigen und dem Einwohnergemeinderat schriftlich mitzuteilen.

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