Art. 252 Steuergesetz (StG)
Art. 252 StG
1. Steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, der Zinsen oder der Bussen wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Frist nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
3. Ein Erlass ist ausgeschlossen wenn
a. die Steuer, der Zins oder die Busse noch nicht rechtskräftig veranlagt ist;
b. die steuerpflichtige Person überschuldet ist;
c. die Steuer, der Zins oder die Busse vorbehaltlos bezahlt wurde;
d. für die ausstehenden Steuerbeträge die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde.
4. Auf das Erlassgesuch wird nicht eingetreten, wenn die gesuchstellende Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt.
5. Liegt eine Überschuldung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b vor, so kann im Rahmen einer Gesamtschuldensanierung in jenem Umfang ein Steuererlass gewährt werden, in dem die übrigen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten.
6. Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht aus.