641.4
STG
CH-OW
Art. 250 Steuergesetz (StG)
Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug - Zahlungserleichterungen
Art. 250 StG
1. Ist die Zahlung der Steuer, der Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für die Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die von der zuständigen Behörde bezeichnete Inkassostelle die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
2. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3. Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.