641.4
STG
CH-OW
Art. 249 Steuergesetz (StG) - Mahnung und Zwangsvollstreckung
Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug - Durchführung des Steuerbezugs
Art. 249 StG · Mahnung und Zwangsvollstreckung
1. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind säumige Steuerpflichtige zu mahnen.
2. Wird der geschuldete Betrag auch nach Mahnung nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten.
3. Haben Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest gelegt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
4. Die rechtskräftigen definitiven und die provisorischen Veranlagungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
AbR.2008.09.Nr.11 · ow (Art. 249 Abs. 4 StG)
Tax Opening Denied for Fire Department Levy Due to Lack of Formal Decision
Equates definitive and provisional tax assessments and decisions with enforceable court judgments for the purpose of legal remedies.
AbR.2008.09.Nr.11 · ow (Art. 249 StG)
Tax Opening Denied for Fire Department Levy Due to Lack of Formal Decision
Regulates the issuance of reminders and the associated fees.