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641.4 STG CH-OW

Art. 248 Steuergesetz (StG) - Zahlung

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug - Durchführung des Steuerbezugs
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Art. 248 StG · Zahlung

1. Steuern und Bussen, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind innert 30 Tagen zu entrichten.

2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Absatz 1 wird ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens ein Verzugszins geschuldet. Bei Nachsteuern wird der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum gemäss Art. 244 Abs. 1 Bst. a und Art. 247 Abs. 3 dieses Gesetzes an Stelle des Ausgleichszinses gemäss Art. 247 Abs. 2 dieses Gesetzes berechnet.

3. Der Kantonsrat regelt die Höhe des Ausgleichszinses gemäss Art. 247 Abs. 2 dieses Gesetzes und des Verzugszinses gemäss Absatz 2 durch Verordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

AbR.2008.09.Nr.11 · ow (Art. 248 Abs. 1 StG)
Tax Opening Denied for Fire Department Levy Due to Lack of Formal Decision
Establishes the payment deadline for amounts due on the final tax bill.
AbR.2008.09.Nr.11 · ow (Art. 248 StG)
Tax Opening Denied for Fire Department Levy Due to Lack of Formal Decision
Regulates the payment of default interest.