Art. 246 Steuergesetz (StG) - Provisorischer Bezug
Art. 246 StG · Provisorischer Bezug
1. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
2. Provisorisch bezogene Steuern werden an die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3. Zuwenig oder zuviel bezahlte Beträge werden nachgefordert, verrechnet oder zurückerstattet.
4. Gegen die provisorische Steuerrechnung kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage.
5. Es kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte, provisorische Steuer. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren sinngemäss.