641.4
STG
CH-OW
Art. 245 Steuergesetz (StG)
Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug - Fälligkeit der Steuer in der Steuerperiode
Art. 245 StG
1. Die Steuern der natürlichen Personen werden im Steuerjahr fällig, die Steuern der juristischen Personen im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode (das Geschäftsjahr) endet.