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641.4 STG CH-OW

Art. 245 Steuergesetz (StG)

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug - Fälligkeit der Steuer in der Steuerperiode
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Art. 245 StG

1. Die Steuern der natürlichen Personen werden im Steuerjahr fällig, die Steuern der juristischen Personen im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode (das Geschäftsjahr) endet.

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