Art. 244 Steuergesetz (StG)
Art. 244 StG
1. In der Regel werden fällig
a. * die periodisch veranlagten Einkommens-, Vermögens-, Aufwand-, Gewinn- und Kapitalsteuern auf einen vom Kantonsrat durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt;
b. * ...
c. * die nicht periodisch veranlagten Steuern mit der Zustellung der provisorischen Rechnung.
2. Steuern und wegen Übertretung verfügte Bussen werden jedoch spätestens fällig
a. an dem Tage, an welchem Steuerpflichtige den Kanton offensichtlich dauernd verlassen wollen;
b. mit der Anmeldung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister;
c. im Zeitpunkt, in welchem ausländische Steuerpflichtige ihren Geschäftsbetrieb, ihre Beteiligungen an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgeben;
d. mit der Konkurseröffnung;
e. mit dem Tod.
3. Steuern und wegen Übertretung verfügte Bussen werden auch dann in vollem Umfang fällig, wenn sie lediglich aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung gefordert werden, oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erhoben wurde.