Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 243 Steuergesetz (StG)

Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug - Behörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 243 StG

1. Die Steuern gemäss Art. 1 dieses Gesetzes werden durch die kantonale Finanzverwaltung bezogen.

2. Der Kanton ist den anspruchsberechtigten Gemeinden gegenüber für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der zuständigen Verwaltungsangestellten.

← Art. 242 StG Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 244 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →