641.4
STG
CH-OW
Art. 243 Steuergesetz (StG)
Bezug und Sicherung der Steuern - Steuerbezug - Behörde
Art. 243 StG
1. Die Steuern gemäss Art. 1 dieses Gesetzes werden durch die kantonale Finanzverwaltung bezogen.
2. Der Kanton ist den anspruchsberechtigten Gemeinden gegenüber für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der zuständigen Verwaltungsangestellten.