Art. 24 Steuergesetz (StG)
Art. 24 StG
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3. Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich nach Art. 7 Abs. 2 StHG.
4. Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar
a. zu 60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
b. zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
c. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
5. Den Leistungen der Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 4 sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die Steuerpflichtigen den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten haben.
6. Art. 26 Bst. b dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.