641.4
STG
CH-OW
Art. 239 Steuergesetz (StG)
Verfahrensrecht - Inventar - Behörden
Art. 239 StG
1. Für die Inventaraufnahme und Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in der der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. Der Einwohnergemeinderat kann die Inventaraufnahme der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
2. Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.
3. Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die für die Inventaraufnahme zuständige Behörde.