641.4
STG
CH-OW
Art. 237 Steuergesetz (StG) - Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
Verfahrensrecht - Inventar - Verfahren
Art. 237 StG · Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1. Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so können Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3. Im übrigen gelten die Art. 194 und 195 dieses Gesetzes sinngemäss.