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641.4 STG CH-OW

Art. 235 Steuergesetz (StG) - Sicherung der Inventaraufnahme

Verfahrensrecht - Inventar - Verfahren
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Art. 235 StG · Sicherung der Inventaraufnahme

1. Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2. Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

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