641.4
STG
CH-OW
Art. 234 Steuergesetz (StG)
Verfahrensrecht - Inventar - Gegenstand
Art. 234 StG
1. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder, für die er einen Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes beanspruchen kann, aufgenommen.
2. Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.