641.4
STG
CH-OW
Art. 233 Steuergesetz (StG)
Verfahrensrecht - Inventar - Inventarpflicht
Art. 233 StG
1. Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wird innert 30 Tagen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
3. Wurde ein Inventar nach Art. 154 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer erstellt, so gilt dieses auch für die kantonalen Steuern.