Art. 232 Steuergesetz (StG) - Verfahren
Art. 232 StG · Verfahren
1. Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführt.
2. Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.
3. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens ist den betroffenen Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.
4. Das Verfahren, das beim Tod Steuerpflichtiger noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
5. Im übrigen sind die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und über das ordentliche Veranlagungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar.