641.4
STG
CH-OW
Art. 228 Steuergesetz (StG) - Verfahren und Entscheid
Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Revision
Art. 228 StG · Verfahren und Entscheid
1. Das Revisionsbegehren ist, sofern es nicht offensichtlich unbegründet ist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen.
2. Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihren früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.
3. Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den Neuentscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
4. Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem der frühere Entscheid ergangen ist.