641.4
STG
CH-OW
Art. 227 Steuergesetz (StG) - Revisionsbegehren
Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Revision
Art. 227 StG · Revisionsbegehren
1. Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche den früheren Entscheid getroffen hat.
2. Das Revisionsbegehren muss enthalten
a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
3. Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, seit Entdeckung der Revisionsgründe seien noch nicht 90 Tage verflossen, sind dem Revisionsbegehren beizulegen oder, sofern dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.1991.92.Nr.56 · ow (Art. 227 StG)
Inheritance Tax Liability and Due Process for Penalty Assessments
Cited by the tax review commission and referred to in relation to complicity in tax evasion.