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641.4 STG CH-OW

Art. 226 Steuergesetz (StG) - Frist

Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Revision
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Art. 226 StG · Frist

1. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheides, eingereicht werden.

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