641.4
STG
CH-OW
Art. 226 Steuergesetz (StG) - Frist
Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Revision
Art. 226 StG · Frist
1. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheides, eingereicht werden.