Art. 225 Steuergesetz (StG) - Gründe
Art. 225 StG · Gründe
1. Rechtskräftige Entscheide können auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn
a. erhebliche neue Tatsachen oder entscheidende neue Beweismittel entdeckt werden;
b. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c. ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat;
d. * bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Kanton Obwalden sein Besteuerungsrecht einschränken muss.
2. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellenden als Revisionsgrund vorbringen, was sie bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können.