641.4
STG
CH-OW
Art. 222 Steuergesetz (StG) - Kosten
Verfahrensrecht - Rekursverfahren
Art. 222 StG · Kosten
1. Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig überbunden.
2. Den obsiegenden Rekurrentinnen und Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wären oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert haben.
3. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.