Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 222 Steuergesetz (StG) - Kosten

Verfahrensrecht - Rekursverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (324 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 222 StG · Kosten

1. Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig überbunden.

2. Den obsiegenden Rekurrentinnen und Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wären oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert haben.

3. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

← Art. 221 StG Steuergesetz (StG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 223 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →