Art. 220 Steuergesetz (StG) - Entscheid
Art. 220 StG · Entscheid
1. Die kantonale Steuerrekurskommission ist in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann nach Anhören der Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu deren Ungunsten abändern. Sie hat das Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses weiterzuführen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat.
2. Ausnahmsweise kann die kantonale Steuerrekurskommission die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde, dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.