641.4
STG
CH-OW
Art. 219 Steuergesetz (StG) - Verfahren
Verfahrensrecht - Rekursverfahren
Art. 219 StG · Verfahren
1. Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, der Gegenpartei zur Beantwortung zuzustellen. Den Rekurrentinnen und Rekurrenten wird ein Doppel der Rekursantwort zugestellt.
2. Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
3. Der kantonalen Steuerrekurskommission stehen dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren.