Art. 218 Steuergesetz (StG) - Frist und Voraussetzungen
Art. 218 StG · Frist und Voraussetzungen
1. Gegen Einspracheentscheide können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.
2. Gegen Einspracheentscheide über die Quellensteuer können die Steuerpflichtigen oder die Schuldner steuerbarer Leistungen Rekurs erheben.
3. Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird den Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
5. Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Steuerrekurskommission nach Art. 174 Abs. 2 dieses Gesetzes können innert 30 Tagen mit Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergezogen werden.