641.4
STG
CH-OW
Art. 217 Steuergesetz (StG)
Verfahrensrecht - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer - Einsprache
Art. 217 StG
1. Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die Steuerpflichtigen oder die Schuldner steuerbarer Leistungen Einsprache nach Art. 206 dieses Gesetzes erheben.