Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.4 STG CH-OW

Art. 217 Steuergesetz (StG)

Verfahrensrecht - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer - Einsprache
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Art. 217 StG

1. Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die Steuerpflichtigen oder die Schuldner steuerbarer Leistungen Einsprache nach Art. 206 dieses Gesetzes erheben.

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