Art. 216 Steuergesetz (StG)
Art. 216 StG
1. Haben die Schuldner steuerbarer Leistungen den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldner auf die Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2. Haben Schuldner steuerbarer Leistungen einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, müssen sie den Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Die kantonale Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.
3. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
4. Wer nach Art. 290 dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich ist, haftet persönlich für abgezogene, aber nicht abgelieferte Quellensteuern samt Bussen und Zinsen. Die Finanzverwaltung macht die Forderung verfügungsweise geltend. Die Forderung verjährt ein Jahr nach Abschluss des Strafverfahrens.