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641.4 STG CH-OW

Art. 215 Steuergesetz (StG)

Verfahrensrecht - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer - Verfügung
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Art. 215 StG

1. Die steuerpflichtige Person kann von der Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie

a. * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 209 dieses Gesetzes nicht einverstanden ist; oder

b. * die Bescheinigung nach Art. 209 dieses Gesetzes vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

3. Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

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