641.4
STG
CH-OW
Art. 214 Steuergesetz (StG)
Verfahrensrecht - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer - Verteilung der Steuer
Art. 214 StG
1. Auf Ende des Kalenderjahres erstellt die kantonale Steuerverwaltung eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden und setzt die Höhe des Anteils der anspruchsberechtigten Gemeinden nach folgenden Richtlinien fest
a. vom Bruttobetrag der während des Abrechnungsjahres eingehenden Quellensteuererträge werden vorweg die direkten Bundessteuern in Abzug gebracht;
b. * ...
c. ausgehend vom Netto-Quellensteuerertrag nach Abzug der Feuerwehrersatzabgabe, nehmen die Einwohnergemeinden die Aufteilung auf die anspruchsberechtigten Gemeinden nach Massgabe des jeweils gültigen Steuerfusses vor;
d. den anspruchsberechtigten Gemeinden werden die ihnen zukommenden Quellensteuererträge gutgeschrieben.