641.4
STG
CH-OW
Art. 212 Steuergesetz (StG) - Ausserkantonale Steuerpflichtige
Verfahrensrecht - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer - Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis
Art. 212 StG · Ausserkantonale Steuerpflichtige
1. Sind die der Quellensteuer unterliegenden Personen nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist die kantonale Steuerverwaltung die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbehörde des zur Besteuerung befugten Kantons.
2. Der Quellensteuerabzug hat nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zu erfolgen.
3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 2 zuständigen Kanton.