641.4
STG
CH-OW
Art. 211 Steuergesetz (StG) - Direktbezug
Verfahrensrecht - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer - Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 211 StG · Direktbezug
1. Die Steuerpflichtigen können von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihnen geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbaren Leistungen nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden sind und ein Nachbezug bei den Schuldnern der steuerbaren Leistungen nicht möglich ist.