641.4
STG
CH-OW
Art. 210 Steuergesetz (StG) - Im allgemeinen
Verfahrensrecht - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer - Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 210 StG · Im allgemeinen
1. Die Steuerpflichtigen haben der kantonalen Steuerverwaltung sowie den Schuldnern der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.