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641.4 STG CH-OW

Art. 210 Steuergesetz (StG) - Im allgemeinen

Verfahrensrecht - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer - Pflichten der Steuerpflichtigen
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Art. 210 StG · Im allgemeinen

1. Die Steuerpflichtigen haben der kantonalen Steuerverwaltung sowie den Schuldnern der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

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