Art. 209 Steuergesetz (StG)
Art. 209 StG
1. Die Schuldner steuerbarer Leistungen sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere
a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistungen die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen;
b. * bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, die geschuldete Quellensteuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen, wie Naturalleistungen und Trinkgeldern, die geschuldete Steuer von den Steuerpflichtigen einzufordern;
c. * den Quellensteuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitnehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben;
d. mit der kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern fristgerecht abzuliefern;
e. * den Arbeitnehmern eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Quellensteuerabzuges sowie einen Lohnausweis auszustellen;
f. * Arbeitnehmer, die der nachträglichen Veranlagung gemäss Art. 116 dieses Gesetzes unterliegen, der kantonalen Steuerverwaltung alljährlich unaufgefordert zu melden;
g. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2. Zur Kontrolle der Steuererhebung haben die Schuldner von steuerbaren Leistungen der kantonalen Steuerverwaltung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
3. Die Schuldner von steuerbaren Leistungen haften für die Entrichtung der Quellensteuer. Die mit der Organisation der Darbietung von Künstlern, Sportlern oder Referenten in der Schweiz beauftragten Veranstalter haften solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.
4. Die Schuldner von steuerbaren Leistungen erhalten eine Bezugsprovision.
5. Der Kantonsrat regelt die Höhe der Bezugsprovision und die Abrechnungsfristen durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.