641.4
STG
CH-OW
Art. 208 Steuergesetz (StG) - Entscheid
Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
Art. 208 StG · Entscheid
1. Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2. Der Entscheid ist zu begründen und den Steuerpflichtigen zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
3. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Vorbehalten bleibt Art. 189 Abs. 2 dieses Gesetzes.