641.4
STG
CH-OW
Art. 206 Steuergesetz (StG) - Frist und Voraussetzungen
Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Einsprache
Art. 206 StG · Frist und Voraussetzungen
1. Gegen Veranlagungsverfügungen können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2. Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.
3. Einsprachen haben einen Antrag mit Begründung und allfällige Beweismittel wie Beweisurkunden zu enthalten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.2007.08.Nr.36 · ow (Art. 206 Abs. 2 StG)
Taxpayer's Failed Challenge to Discretionary Tax Assessment
Used to determine the conditions under which a tax assessment made at the discretion of the tax authorities can be challenged as incorrect.