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641.4 STG CH-OW

Art. 204 Steuergesetz (StG) - Kirchensteuer

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung - Besondere Vorschriften
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Art. 204 StG · Kirchensteuer

1. Die Kirchensteuer wird von Konfessionsangehörigen und von juristischen Personen erhoben.

2. Gehören die Mitglieder einer Familie oder einer Erbengemeinschaft verschiedenen Konfessionen an, so wird der Steueranspruch im Verhältnis der Konfessionsangehörigen zur Gesamtzahl der Familienangehörigen aufgeteilt.

3. Der Steuerertrag einer Gemeinde wird im Verhältnis der Konfessionsangehörigen unter die anerkannten Kirchgemeinden aufgeteilt. Die juristischen Personen mit konfessionellem Zweck können nur von der Kirchgemeinde ihrer Konfession besteuert werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1991.92.Nr.53 · ow (Art. 204 Abs. 1 StG)
Taxpayer's Indemnity Payment Assessment: Statute of Limitations and Subsequent Assessment
The court cited this provision to establish the deadline for initiating a supplementary tax procedure, finding that it was not yet expired for the portion received in February 1985.
VVGE.2011.13.Nr.44 · ow (Art. 204 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StG)
Swiss Social Security Pensions Taxable in Italy, Not Switzerland
Cited to determine that non-residents are not subject to church tax.