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641.4 STG CH-OW

Art. 202 Steuergesetz (StG) - Grundstückgewinnsteuer

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung - Besondere Vorschriften
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Art. 202 StG · Grundstückgewinnsteuer

1. Die Urkundspersonen und Grundbuchverwalter haben an der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung mitzuwirken.

2. Die Steuerpflichtigen haben jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintrag in das Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich zu melden.

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