641.4
STG
CH-OW
Art. 202 Steuergesetz (StG) - Grundstückgewinnsteuer
Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung - Besondere Vorschriften
Art. 202 StG · Grundstückgewinnsteuer
1. Die Urkundspersonen und Grundbuchverwalter haben an der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung mitzuwirken.
2. Die Steuerpflichtigen haben jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintrag in das Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich zu melden.