641.4
STG
CH-OW
Art. 200 Steuergesetz (StG) - Inventar bei Todesfällen
Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung - Besondere Vorschriften
Art. 200 StG · Inventar bei Todesfällen
1. Die Zivilstandsämter melden unverzüglich jeden Todesfall und die Gemeindekanzleien jede Testamentseröffnung mit Beilage einer Abschrift des Testaments an die kantonale Steuerverwaltung sowie die Gemeindebehörde, die für das Inventar bei Todesfällen zuständig ist.
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