Art. 2 Steuergesetz (StG) - Einfache Steuern und Steuerfuss
Art. 2 StG · Einfache Steuern und Steuerfuss
1. Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Einkommens-, Vermögens-, Aufwand- und Grundstückgewinnsteuer ist die einfache Steuer.
2. Die ordentliche Steuer wird errechnet, indem die einfache Steuer mit dem festgelegten Steuerfuss vervielfacht wird.
3. Der Steuerfuss der Kantonssteuer beträgt 3,15 Einheiten. Der Gemeindesteuerfuss wird durch Beschluss der Gemeindeversammlung festgelegt.
4. Zur Finanzierung einer bedeutenden kommunalen Infrastrukturanlage kann der Gemeindesteuerfuss zeitlich befristet und zweckgebunden erhöht werden. Die Festlegung der zusätzlichen Einheiten erfolgt zusammen mit dem entsprechenden Kreditbeschluss an einer kommunalen Urnenabstimmung.
4a. Die Gemeindeversammlung kann bei guter Finanzlage mit der Verabschiedung des Voranschlages der Gemeinde für das betreffende Voranschlagsjahr einen Rabatt des Gemeindesteuerfusses gewähren.
5. Der Kantonsrat kann bei guter Finanzlage mit der Verabschiedung des Staatsvoranschlages für das betreffende Voranschlagsjahr einen Rabatt von höchstens 0,3 Einheiten des Staatssteuerfusses gewähren.