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641.4 STG CH-OW

Art. 19a Steuergesetz (StG) - Mitarbeiterbeteiligungen

Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Unselbständige Erwerbstätigkeit
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Art. 19a StG · Mitarbeiterbeteiligungen

1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;

b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

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