641.4
STG
CH-OW
Art. 19a Steuergesetz (StG) - Mitarbeiterbeteiligungen
Besteuerung der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 19a StG · Mitarbeiterbeteiligungen
1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten
a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.