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641.4 STG CH-OW

Art. 198 Steuergesetz (StG) - Kosten

Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung - Durchführung
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Art. 198 StG · Kosten

1. Das Veranlagungsverfahren ist kostenlos. Den Steuerpflichtigen können jedoch die Kosten von Buchprüfungen oder anderer Beweiserhebungen, die sie durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben, ganz oder teilweise überbunden werden.

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