641.4
STG
CH-OW
Art. 198 Steuergesetz (StG) - Kosten
Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Veranlagung - Durchführung
Art. 198 StG · Kosten
1. Das Veranlagungsverfahren ist kostenlos. Den Steuerpflichtigen können jedoch die Kosten von Buchprüfungen oder anderer Beweiserhebungen, die sie durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben, ganz oder teilweise überbunden werden.